AGB für die Lieferung von Baugruppen und Ersatzteilen

  1. Allgemeines

    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für Lieferungen von Baugruppen und Ersatzteilen der GEBHARDT Intralogistics Group GmbH & Co. KG; GEBHARDT Fördertechnik GmbH, GEBHARDT Systems GmbH und Next Intralogistics GmbH (nachfolgend GIG genannt), soweit der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 Bürgerliches Gesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend BGB genannt) – das heißt eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt –eine juristische Person des öffentlichen Rechts oderöffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist.
    2. Auf das gesamte Vertragsverhältnis zwischen der GIG und dem Auftraggeber findet –vorbehaltlich anderer individueller Vereinbarungen –das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts Anwendung.
    3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem zwischen der GIG und dem Auftraggeber bestehenden Vertragsverhältnisses sowie für etwaige Streitigkeiten über vorvertragliche Pflichten oder das Zustandekommen eines Vertrages ist das jeweils sachlich zuständige Gericht am Sitz der GIG.
    4. Ungeachtet der Bestimmung unter I., 3. ist die GIG berechtigt, nach ihrer einseitig zu treffenden Wahl auch am Hauptsitz des Auftraggebers vordem dort jeweils sachlich zuständigen Gericht Klage zu erheben.
    5. Sämtliche Vereinbarungen zwischen der GIG und dem Adressaten sind schriftlich zu treffen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Beschaffenheitsgarantien sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.
    6. Der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen.
    7. Die Abtretung etwaiger vertraglicher Ansprüche des Auftraggebers gegen GIG ist ausgeschlossen.
    8. Aufrechnung sowie Zurückbehaltungsrecht gegenüber Forderungen der GIG sind dem Auftraggeber nicht gestattet, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.
  2. Preis und Zahlung

    1. Die Angebote der GIG sind stets freibleibend. Preise gelten ab Werk aus-schließlich Verpackung, Verladung, Fracht und Zoll, zuzüglich der jeweils anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuern. Die Preisstellung erfolgt in Euro. Sollte eine andere Währung vereinbart worden sein, so treffen alle nach dem Datum der Auftragsbestätigung eintretenden Veränderungen des Wechselkurses der fremden Währung zum Euro zum Nachteil der GIG den Auftraggeber.
    2. Zahlungen sind sofort nach Erhalt der jeweiligen Rechnung zu leisten. Die Hereinnahme von Wechseln und Schecks bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der GIG. Sie erfolgt nur zahlungshalber. Diskont-, Wechsel-, Einbeziehungs- und Bankspesen sowie Steuern gehen zu Lasten des Wechsel-oder Scheckgebers.
    3. Bei nicht fristgerechter Zahlung ist die GIG berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins zu fordern. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Zahlung von der GIG gestundet wird.
    4. Werden der GIG nach Vertragsabschluss Umstände über die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers bekannt, die die Umsetzung des Vertrages erheblich gefährden, so kann die GIG die ihr obliegende Leistung verweigern, bis der Auftraggeber die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit leistet.
  3. Lieferung, Gefahrenübergang und Abnahme

    1. Der Umfang der Verpflichtungen ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung der GIG. Unterlagen, wie Prospekte, Kataloge, Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen und technische Daten sowie Muster, Gewichts-und Maßangaben, sind unverbindlich, es sei denn, die GIG hat sie in der Auftragsbestätigung oder sonst wie schriftlich anerkannt.
    2. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Auftraggeber zumutbar.
    3. Wird in der Auftragsbestätigung der GIG ein Fixtermin für die Lieferung nicht ausdrücklich benannt, so sind die angegebenen Lieferfristen und Termine unverbindlich. Wird ein vereinbarter Fixtermin aus Gründen, die die GIG zu vertreten hat, um mehr als einen Monat überschritten, so ist der Auftraggeber berechtigt, der GIG eine angemessene, mindestens 6 Wochen betragende Nachfrist zu setzen und bei fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten.
    4. Voraussetzung für die fristgerechte Lieferung ist die rechtzeitige Klärung aller technischen und finanziellen Fragen, der rechtzeitige Eingang aller vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen und die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen beziehungsweise der Eingang vereinbarter Akkreditive.
    5. Die Einhaltung der Lieferfrist steht ferner unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt die GIG sobald als möglich mit.
    6. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, Ausgangssperren, politische Aufruhr, Terroranschläge, Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignis-se, die außerhalb des Einflussbereiches der GIG liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Verlängert sich die Lieferzeit hierdurch um mehr als 3 Monate, so haben beide Vertragspartner das Recht vom Vertrag zurückzutreten.
    7. Wird die Lieferung beziehungsweise die Annahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand-beziehungsweise Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstanden Kosten be-rechnet.
    8. Wir der Versandt durch die GIG durchgeführt geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Absendung auf den Auftraggeber über. Erfolgt der Versandt durch einen Dritten geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Absendung der Anzeige der Lieferbereitschaft auf den Auftraggeber über. Wird die Lieferung trotz Anzeige der Lieferbereitschaft nicht abgerufen, so ist die GIG berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers die Ware nach eigenem Ermessen aufzubewahren oder für den Auftraggeber auf dessen Kosten in Verwahrung zu geben.
    9. Nimmt der Auftraggeber eine ihm angebotene oder angelieferte Ware oder Leistung nicht ab, so kann die GIG dem Auftraggeber eine Nachfrist zu Abnahme von 4 Wochen setzen. Nach Ablauf der Frist, ist die GIG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und / oder Schadenersatz zu verlangen. Der Schadensersatzanspruch beläuft sich unbeschadet der Möglichkeit einen höheren Schaden nachzuweisen auf mindestens 15% des vereinbarten Preises.
  4. Eigentumsvorbehalt

    1. Die gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher der GIG aus der gesamten Geschäftsverbindung gegen den Auftraggeber zustehenden Ansprüche im Eigentum der GIG. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkenntnis berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
    2. Der Auftraggeber gewährt der GIG für den Fall, dass diese von ihrem Recht auf Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware Gebrauch macht, unwiderruflich und ungehinderten Zutritt zu den Räumen, in denen sich das Eigentum der GIG befindet.
    3. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände nur im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Ei-ne Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Gegenstände ist nicht gestattet.
    4. Für den Fall der Weiterveräußerung oder einer etwaigen Verarbeitung tritt der Auftraggeber der GIG schon jetzt die ihm gegen seinen Abnehmer zu-stehenden Forderungen in Höhe der Forderung der GIG ab, ohne dass es einer weiteren oder ausdrücklichen Abtretungserklärung bedarf. Die Abtretung nimmt die GIG hiermit an.
    5. Der Auftraggeber ist ungeachtet der Abtretung und des gleichzeitig bestehenden Einbeziehungsrechtes zur Einziehung der abgetretenen Forderungen solange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen aus der gesamten Geschäftsverbindung gegenüber der GIG nachkommt.
    6. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt die GIG vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
    7. Eingezogene Gelder hat der Auftraggeber auf ein gesondertes Konto einzubezahlen und für die GIG zu verwahren. Auf Verlangen der GIG hat der Auftraggeber ihr die zur Einzahlung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen, insbesondere die Person und Anschrift des Schuldners sowie die genaue Beschreibung der Forderung und die Übergabe der erforderlichen Unterlagen zu machen und seinen Abnehmern die Abtretung mitzuteilen.
    8. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, über die im Voraus an die GIG abgetretene Forderung irgendwelche Verfügungen vorzunehmen, insbesondere nicht die Forderung in ein Kontokorrentverhältnis einzustellen oder einen Factoringvertrag über dieForderung abzuschließen. Sollte aus irgendeinem Grund eine Einstellung in ein Kontokorrentverhältnis dennoch wirksam er-folgen, so tritt der Auftraggeber bereits jetzt die sich aus den jeweiligen Einzelsalden zu seinen Gunsten ergebenden Ansprüche sowie das Recht auf Kündigung des Kontokorrentverhältnisses an die GIG ab. Die GIG nimmt die Abtretung an.
    9. Wird der von der GIG gelieferte Gegenstand vom Auftraggeber zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für die GIG, ohne dass der GIG hieraus Verpflichtungen entstehen. Entsteht durch die Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung des unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstandes mit anderen, nicht der GIG gehörenden Waren Miteigentum, so geht der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis der Anteile auf GIG über, den die von GIG gelieferten Gegenstände an der neuen Sache ausmachen. Den Standort des neu entstandenen Gegenstandes hat der Auftraggeber der GIG auf Verlangen mitzuteilen.
    10. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherungen die Forderungen der GIG insgesamt um mehr als 20%, so reduziert sich die der GIG zur Verfügung stehenden Sicherheiten entsprechend.
    11. Die GIG ist berechtigt, den von ihr herausgeholten Gegenstand nach vorheriger Meldung mit angemessener Fristsetzung unbeschadet der weiterbestehenden Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten.
  5. Gewährleistungsansprüche und Schadenersatz

    Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet die GIG unter Ausschluss weiterer Ansprüche vorbehaltlich Abschnitt VI. Ziffer 2 und 3 wie folgt:

    Sachmängel:

    1. Teile, die sich in Folge eines vor demGefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen, sind unentgeltlich nach Wahl der GIG nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen. Die Feststellung solcher Mängel ist der GIG unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile wer-den Eigentum der GIG. Zur Vornahme aller der GIG notwendigen erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit der GIG die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Anderenfalls ist die GIG von der Haftung für die daraus entstehen-den Folgen befreit.
    2. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit beziehungsweise zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der GIG Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Dies setzt voraus, dass der Auftraggeber die GIG unverzüglich verständigt hat.
    3. Der Auftraggeber hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die GIG –unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle –eine ihr gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt.
    4. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Auftraggeber lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

    Rechtsmängel:

    1. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird die GIG auf ihre Kosten dem Auftraggeber grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in den für den Auftraggeber zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
    2. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenenBedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Auftraggeber zum Rücktritt vomVertrag berechtigt. Unter den vorbenannten Bedingungen steht auch der GIG ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag zu. Rechte wegen der Verletzung von Schutz-und Urheberrechten kann der Auftraggeber nur geltend machen, wenn:
      1. der Auftraggeber die GIG unverzüglich von der geltend gemachten Schutz-und / oder Urheberrechtsverletzung unterrichtet hat,
      2. der Auftraggeber die GIG in angemessenem Umfang bei der Ab-wehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt beziehungsweise der GIG die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Ziffer 1 ermöglicht,
      3. der GIG alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
      4. der Rechtsmangel nicht auf einerAnweisung des Auftraggeber beruht und
      5. die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
  6. Haftung

    1. Wenn der Liefergegenstand aufgrund Verschulden der GIG in Folge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung oder vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen vom Auftraggeber nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen unter Abschnitt V. und Abschnitt VI. 2, 3 und 4 entsprechend.
    2. Für Schäden, die nicht im Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet die GIG aus welchen Rechtsgründen auch immer nur
      1. bei Vorsatz,
      2. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe, leitender An-gestellter oder Erfüllungsgehilfen
      3. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
      4. bei Mängeln, die GIG arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit sie zugesichert hat,
      5. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
    3. Bei schuldhafter Verletzung von Vertragspflichten einschließlich Verzug beschränkt sich die Haftung der GIG auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen und unmittelbaren Durchschnittsschaden.
    4. Eine Haftung der GIG für Pflichtverletzungen, die auf leichter Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichenVertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen ist ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für eine Haftung wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ferner gilt der Haftungsausschluss nicht, wenn die Pflichtverletzung in der Verletzung einer Hauptleistungspflicht der GIG oder sonstiger wesentlicher Vertragspflichten besteht; in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertrauen darf. Der Haftungsausschluss gilt weiterhin nicht, wenn die GIG den Mangel arglistig verschwiegen hat.
  7. Verjährung

    Alle Ansprüche des Auftraggebers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten nach Lieferung. Für Schadenersatzansprüche nach Abschnitt VI. Ziff. 2 a) bis e) gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerkes oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

  8. Sonstiges

    Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleiben die restlichen Bestimmungen dennoch wirksam. Etwa unwirksame Bestimmungen werden durch diejenigen wirksamen ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommen. Entsprechendes gilt bei etwaigen Regelungslücken.

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