Einkaufsbedingungen der GEBHARDT Intralogistics Group GmbH & Co.KG:

(GEBHARDT Fördertechnik GmbH | GEBHARDT Systems GmbH | Next Intralogistics GmbH)

Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber solchen Lieferanten, die Unternehmer im Sinne des § 14 Bürgerliches Gesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland (nachfo lgend BGB genannt) – das heißt eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die b ei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt – eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens sind.

  1. Anwendungsbereich

    ausschließliche Geltung Alle Aufträge erteilen wir ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Abweichende Bedingungen müssen in der Bestellung schriftlich und ausdrücklich aufgeführt werden. Von unseren Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise abweichende Bedingungen des Lieferanten sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht widersprechen oder der Lieferant angibt, dass fremde Bedingungen nur bei Bestätigung durch ihn gelten sollen.

  2. Angebote

    Angebote des Lieferanten sind für uns kostenfrei und unverbindlich, auch wenn sie auf unsere Anfrage erteilt werden. Der Lieferant hat sich in dem Angebot bezüglich Menge und Beschaffenheit genau an unsere Anfrage zu halten und auf etwaige Abweichungen ausdrücklich hinzuweisen.

  3. Auftragserteilung

    Mündliche, telefonische und elektronische Bestellungen und Absprachen bedürfen zu Beweiszwecken unserer schriftlichen Bestätigung. Wird im Einzelfall die Schriftform nicht eingehalten, so ist die Bestellung bzw. Absprache dennoch wirksam. Wir haben jedoch einen Anspruch darauf, dass die Schriftform nachgeholt wird. Der Lieferant verpflichtet sich, unsere Anweisungen für die Auftragsabwicklung genau zu beachten. Alle Kosten, die durch Außerachtlassung dieser Weisungen entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten.

  4. Unterlagen, Zeichnungen, Muster und Modelle

    Alle von uns dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Unterlagen, Muster und Modelle – in welcher Form auch immer - bleiben unser Eigentum und sind an uns wieder zurückzugeben. Sie dürfen weder weiterverwertet, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Der Lieferant hat uns auf Verlangen die für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Pläne, Konstruktionszeichnungen, Berechnungen usw. in einfacher Ausfertigung zur Einsicht und Genehmigung vorzulegen. Wir werden diese Unterlagen ohne Zustimmung des Lieferanten Dritten nicht zugänglich machen.

  5. Farbmuster, Montageanleitungen

    Farbige Anstriche müssen den von uns genehmigten Farbmustern entsprechen. Montagepläne und Betriebsanleitungen einschließlich der Schaltpläne sind uns zusammen mit der Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit dem Lieferschein, in zweifacher Ausfertigung zuzusenden.

  6. Kontrolle

    Wir behalten uns vor, die Liefergegenstände jederzeit vor Abnahme im Lieferwerk zu überprüfen. Solche Überprüfungen entbinden den Lieferanten weder von seiner Haftung, noch wird dadurch die Abnahme vorweggenommen. Unser Prüfer kann sich in angemessener Weise davon überzeugen, dass der Lieferant die richtigen Materialien verwendet. Er kann die Prüfungen usw. während der Geschäfts- und Betriebsstunden in dem ganzen oder einem Teil des Lieferwerks in jedem Abschnitt der Herstellung durchführen. Wir können verlangen, dass der Lieferant Änderungen vornimmt, falls die Herstellung nicht mit dem Auftrag übereinstimmt. Falls wir es fordern, hat der Lieferant alle bestellten Güter oder Materialien nach unseren Anweisungen zu kennzeichnen. Der Lieferant hat uns alle Produkt- und Prozessveränderungen von der von uns freigegebenen Produktspezifikation unverzüglich anzuzeigen. Die Freigabe des solchermaßen geänderten Produktes bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.

  7. Untersuchungs- und Rügepflicht

    Im Rahmen der Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB sind wir nicht verpflichtet, verschlossene Verpackungen zu überprüfen. Der Lieferant hat jedoch die Möglichkeit, uns kostenfrei zusätzliche Waren zur stichprobenhaften Überprüfung und Untersuchung nach § 377 HGB durch uns zu überlassen.

  8. Versand und Verpackung

    Der Versand und die Verpackung erfolgen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten bis zur ordnungsgemäßen Übernahme der Ware in unserem Werk. Auf Wunsch hat uns der Lieferant die Absendung der Ware nachzuweisen. Unsere Versandinstruktionen sind genau einzuhalten. Der Lieferant haftet für unsachgemäße Verpackung. Ist aufgrund besonderer Vereinbarung die Rücksendung von Verpackungsmaterial an den Lieferanten vereinbart, so erfolgt sie auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.

  9. Anlieferung

    Die Fahrer sämtlicher Fahrzeuge haben sich nach den Anordnungen unseres Betriebsleiters zu richten. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die seine oder die von ihm beauftragten Fahrer vorwerfbar verursachen. Erleiden der Lieferant oder dessen Angestellte oder Beauftragte auf unserem Betriebsgelände Schäden, so ist im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt nicht bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Der Haftungsausschluss gilt ebenfalls nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Von Ansprüchen Dritter hat der Lieferant uns freizustellen. Jeder in unserem Werk eingetretene Schaden ist spätestens bei der Ausfahrt aus dem Werk dem Betriebsleiter zu melden, in dringenden Fällen sofort.

  10. Lieferzeit

    Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag unserer schriftlichen Auftragserteilung. Der Lieferant ist verpflichtet, uns sofort Mitteilung zu machen, sobald für ihn erkennbar ist, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht pünktlich eingehalten werden kann. Lieferungen, die ohne schriftliche Einwilligung vor dem vereinbarten Lieferzeitpunkt eintreffen, können auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückgesandt oder gelagert werden.

  11. Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz

    Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten. Weitergehende und/oder anderweitige Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

  12. Schutzrechte

    Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Werden wir von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Anwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.

  13. Eigentumsvorbehalt - Beistellung - Werkzeuge – Geheimhaltung

    Sofern wir Teile beim Lieferanten bestellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen verarbeitenden Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist. Soweit die uns gemäß Abs. (1) und/oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.

  14. Rechnung und Zahlung

    Rechnungen sind unter Angabe der von uns erteilten Bestellnummer zu stellen. Maßgebend für Zahlungsziel und Skonto ist nicht das Rechnungsdatum, sondern der Eingang der Rechnung bei uns. Rechnungen, bei denen zur Prüfung notwendige Angaben fehlen, gelten als nicht zugegangen. Wir können diese Rechnungen zur Vervollständigung zurückschicken. Unsere Zahlung erfolgt nach dem in der Bestellung genannten Zahlungsziel nach Rechnungseingang, frühestens jedoch nach dem Tage des Eingangs der Lieferung bei uns. Sämtliche Rechnungen haben den Regelungen des Umsatzsteuergesetzes sowie sämtlichen Richtlinien, Ausführungsverordnung usw. hierzu zu entsprechen. Ist dies nicht der Fall, gilt eine Rechnung als nicht zugegangen. Hierauf werden wir den Lieferanten innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungserhalt hinweisen.

  15. Abtretungsverbot

    Forderungen dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte abgetreten werden.

  16. Erfüllungsort, Gerichtsstand

    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für die Lieferungen und unsere Zahlungen ist Sinsheim. Für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag wird als Gerichtsstand Sinsheim vereinbart, sofern der Lieferant Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die Gerichtsstandvereinbarung gilt auch, wenn der Lieferant keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz, den Firmensitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der ZPO verlegt.

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